Wasserrecht

Wasser ist eine der wichtigsten Ressourcen überhaupt. Aus diesem Grund wird die nachhaltige Bewirtschaftung des vorhandenen Wassers durch das Wasserrecht strikt geregelt und durch die jeweiligen Wasserbehörden überwacht. Die Benutzung eines Gewässers durch Einleitung, Entnahme, Absenkung usw. bedarf in Deutschland daher auch einer entsprechenden Erlaubnis bzw. Genehmigung und muss bei der zuständigen Wasserbehörde beantragt werden. Hierunter fallen unter anderem die folgenden, häufig zum tragen kommenden Umstände:

  • Brunnen: Die Entnahme von Grundwasser über einen Brunnen ist im privaten Bereich mitunter erlaubnisfrei, bedarf aber zumindest einer Anzeige. Die Entnahme im Rahmen gewerblicher Nutzungen benötigt dagegen eine Erlaubnis und muss dementsprechend bei der unteren Wasserbehörde beantragt werden.
  • Direkteinleitung: Wenn Niederschlagswasser auf befestigte Flächen fällt, wird das Wasser unvermeidlich gesammelt und in das Grundwasser oder in ein Oberflächengewässer eingeleitet. Wenn möglich, ist das Niederschlagswasser anschließend auf dem eigenen Grundstück zu versickern. Da es jedoch nicht immer funktioniert, eine freie Versickerung auf angrenzenden unbefestigten Flächen durchzuführen, müssen häufig Entwässerungsanlagen errichtet werden (z.B. Mulden, Sickerschächte, Rigolen usw.) Das Einleiten des Niederschlagswassers in ein Gewässer (hier ins Grundwasser) bedarf gemäß Wasserhaushaltsgesetz dann einer entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis.
  • Indirekteinleitung: Niederschlagswasser, welches auf Lagerflächen einer Abfallbehandlungsanlage anfällt, muss mitunter als Abwasser gefasst, gesammelt und entsprechend entsorgt werden. Für die Einleitung des Abwassers in öffentliche Abwasseranlagen (z.B. in den Schmutzwasseranschluss oder in ein Klärwerk), bedarf es einer Genehmigung durch die zuständige Behörde.
  • Lager für wassergefährdende Stoffe: Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (z.B. Heizöl, Frisch-/Altöl, Dieselkraftstoff usw.) ist der unteren Wasserbehörde ab einer bestimmten Mindestmenge anzuzeigen und die Lageranlage gemäß § 1 (2) der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) durch einen entsprechend zugelassenen Sachverständigen zu prüfen.

Ein Antrag auf Indirekteinleitung wird für gewöhnlich direkt im Genehmigungsverfahren für eine Anlage nach BImSchG gestellt und mit genehmigt. Eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Entnahme von Grundwasser durch einen Brunnen oder für die Direkteinleitung von Niederschlagswasser ins Grundwasser muss dagegen separat bei der Unteren Wasserbehörde beantragt werden. Auch die Anzeige für ein Lager für wassergefährdende Stoffe stellt ein separates Verfahren dar.

Suche

Ansprechpartner:

Dipl.-Ing. Diana Harm
Geschäftsführerin
033769/ 20515

Stefan Hollick M.Sc.
Projektleiter
033769/ 201156

Anfrage / Kontakt

» Kontakt «