Prüfung von Fachbetrieben nach WHG (ehem. §19 I WHG)

Das Wasserhaushaltsgesetz fordert im § 62, dass Tätigkeiten an bestimmten Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ausschließlich von besonders qualifizierten Unternehmen (Fachbetrieben) ausgeführt werden. Zu diesen Tätigkeiten gehören

  • das Errichten,
  • das Aufstellen,
  • das Stilllegen,
  • das Instandsetzen und
  • das Reinigen

entsprechender Anlagen. Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht regelt die neue bundeseinheitliche Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) insbesondere im § 45.

Fachbetriebe gemäß WHG verfügen über besonders fachkundiges verantwortliches Personal mit einer speziellen Ausbildung auf dem Gebiet der technischen und wasserrechtlichen Vorschriften. Zudem verfügen sie nachweislich über eine betriebliche Ausrüstung, um die Aufgaben sicher für Mensch und Umwelt ausführen zu können.

Und sie müssen mit einer Technischen Überwachungsorganisation einen Überwachungsvertrag abschließen oder Mitglied einer Gütegemeinschaft sein und sich regelmäßig überwachen lassen.

Unsere Leistungen ...

Im Rahmen der Aus- und Weiterbildungslehrgänge der IWA Ingenieur- und Beratungsgesellschaft mbH werden Ihre Mitarbeiter durch einen speziellen Lehrgang auf dem Gebiet des anlagenbezogenen Gewässerschutzes qualifiziert. Durch diese Qualifikation erfüllen Sie die Anforderungen an die personelle Ausstattung für einen Fachbetrieb nach WHG.

Unsere Sachverständigen können Ihnen im Weiteren in Zusammenarbeit mit Sachverständigenorganisationen die Überwachung als Fachbetrieb nach WHG anbieten.

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Ansprechpartner:

Dipl.-Ing. Christian Waßner
Sachverständiger
Tel: 033769/ 20515

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