Sachverständigentätigkeiten nach Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)

Am 01.08.2017 ist die neue Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) in Kraft getreten. Damit haben Abfallerzeuger und -besitzer umfangreiche Dokumentationspflichten gemäß § 4 Absatz 3 und 5 GewAbfV zu erfüllen. Eine besondere Rolle kommt dabei der Dokumentation der Getrenntsammlungsquote zu. Für Erzeuger von gewerblichen Siedlungsabfällen entfällt die Pflicht der Zuführung zu einer Vorbehandlungsanlage, wenn die Getrenntsammlungsquote im vorangegangenen Kalenderjahr 90 % betragen hat.

Für die Dokumentation der Getrenntsammlungsquote hat der Erzeuger jeweils bis zum 31. März des Folgejahres einen Nachweis zu erstellen, der durch einen zugelassenen Sachverständigen geprüft werden muss. Dieser Nachweis ist der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Für die Erstellung dieses Nachweises sind auch die nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellten Sachverständigen zugelassen. Diese Zulassung ist erfolgt für die Sachverständigen der Sachgebiete Verpackungsentsorgung (0110), Altautoverwertung (0230) und Elektrogeräte­entsorgung (2375).

Die Sachverständigen der IWA Ingenieur- und Beratungsgesellschaft mbH sind somit in der Lage, Ihren Nachweis der Getrenntsammlungsquote nach den Kriterien der GewAbfV zu prüfen und zu bestätigen.

Wir bieten Ihnen ebenso an, im Rahmen einer freiwilligen Überprüfung hinsichtlich der Kriterien der GewAbfV die Eignung Ihrer Vorbehandlungsanlage und die erstellte Dokumentation auf Plausibilität und Nachvollziehbarkeit zu prüfen.

Natürlich helfen wir Ihnen auch gern bei allen damit im Zusammenhang stehenden Fragen.

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Ansprechpartner:

Dipl.-Ing. Christian Waßner
Sachverständiger
Tel: 033769/ 20515

Dipl.-Ing. (FH) Horst-Dieter Dörfel
Sachverständiger
Tel: 033769/ 20515

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