Die geänderte GewerbeabfallVO ist in Kraft - neue Vorschriften u. a. für Abfallerzeuger

Am 01.08.2017 ist die neue Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) in Kraft getreten.

Damit haben Erzeuger und Besitzer umfangreiche Dokumentationspflichten gemäß § 4 Absatz 3 und 5 GewAbfV zu erfüllen. Eine besondere Rolle kommt dabei der Dokumentation der Getrenntsammlungsquote zu.

Für diese Dokumentation der Getrenntsammlungsquote hat der Erzeuger jeweils bis zum 31. März des Folgejahres einen Nachweis zu erstellen, der durch einen zugelassenen Sachverständigen geprüft werden muss. Dieser Nachweis ist der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Für die Erstellung dieses Nachweises sind auch die nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellten Sachverständigen zugelassen. Diese Zulassung ist erfolgt für die Sachverständigen der Sachgebiete Verpackungsentsorgung (0110), Altautoverwertung (0230) und Elektrogeräte­entsorgung (2375).

Die Sachverständigen der IWA Ingenieur- und Beratungsgesellschaft mbH sind somit in der Lage, Ihren Nachweis der Getrenntsammlungsquote nach den Kriterien der GewAbfV zu prüfen und zu bestätigen.

Natürlich helfen wir Ihnen auch gern bei allen damit im Zusammenhang stehenden Fragen und bei der Einrichtung der Dokumentation. 

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